3. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung weist in Ergänzung zum bereits erstellten Sachverhalt zunächst darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls alleine im Fahrzeug befunden habe. Ferner ergebe sich weder aus den Urteilserwägungen noch aus den Akten, dass in der Nähe eine weitere Person verfügbar gewesen wäre, welche als Hilfsperson hätte beigezogen werden können.