Er kann sich als noch nicht am Fliessverkehr Beteiligter nicht auf die Notwendigkeit eines gleichmässigen Verkehrsflusses berufen, und ungünstige Sichtverhältnisse dispensieren ihn nicht von dem in Art. 15 Abs. 3 vorgesehenen Beizug einer Hilfsperson. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als rechtsfehlerhaft, und der Beschuldigte ist wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortritts schuldig zu sprechen.“