Hier trifft ein am Fliessverkehr schon beteiligter Teilnehmer, der vortrittsberechtigt ist, auf einen Führer, der erst im Begriff ist, sich in den Verkehrsstrom einzugliedern, der also noch nicht am Fliessverkehr beteiligt ist (vgl. GIGER, SVG-Kommentar, Art. 36 N 31). Den sich erst in den Fliessverkehr einfügenden Lenker treffen gegenüber einem schon darin befindlichen qualifizierte Sorgfaltspflichten, was mit Art. 15 Abs. 3 VRV verdeutlicht wird. Er hat höchste Sorgfalt zu beachten (vgl. nur schon SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, S. 233). Er kann sich als noch nicht am Fliessverkehr