Die vom erstinstanzlichen Richter herangezogene Rechtsprechung regelt Vortrittsfälle, in denen beide Verkehrsteilnehmer bereits am fliessenden Verkehr teilnehmen. Hier nötigenfalls den Beizug einer Hilfsperson zu verlangen, liesse sich mit dem Erfordernis gleichmässigen Verkehrsflusses nicht vereinbaren. Anders verhält es sich indessen bei den von Art. 15 Abs. 3 VRV visierten Fällen: Hier trifft ein am Fliessverkehr schon beteiligter Teilnehmer, der vortrittsberechtigt ist, auf einen Führer, der erst im Begriff ist, sich in den Verkehrsstrom einzugliedern, der also noch nicht am Fliessverkehr beteiligt ist (vgl. GIGER, SVG-Kommentar, Art.