Ein Analogieschluss verbietet sich indessen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, weil für die in Art. 15 Abs. 3 genannten, besonderen Vortrittsfälle eine Spezialregelung besteht, welche für Verzweigungen gerade nicht gilt. Diese für Fabrik- Hof- und Garagenausfahrten u.ä. geltende Spezialbestimmung geht einer analogieweisen Anwendung der Rechtsprechung zum Vortritt bei Verzweigungen vor. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt: Die vom erstinstanzlichen Richter herangezogene Rechtsprechung regelt Vortrittsfälle, in denen beide Verkehrsteilnehmer bereits am fliessenden Verkehr teilnehmen.