Weiter führte Staatsanwalt Y. aus (pag. 97): „Es liesse sich natürlich argumentieren, die für Verzweigungen geltende Rechtsprechung sei per analogiam auf Verhältnisse wie die vorliegenden anwendbar, bei denen es sich unbestreitbar nicht um eine Verzweigung im Sinn von Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV handelt. Ein Analogieschluss verbietet sich indessen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, weil für die in Art. 15 Abs. 3 genannten, besonderen Vortrittsfälle eine Spezialregelung besteht, welche für Verzweigungen gerade nicht gilt.