SVG regle nämlich nur das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen, nicht aber auf Ausfahrten aus Fabriken, Höfen und Garagen. Diese Ausfahrten würden keine Strassenverzweigungen darstellen und es gälten hier besondere Verhaltensregeln. Art. 15 Abs. 3 VRV verlange – wenn nötig – den Beizug einer Hilfsperson, die das Fahrmanöver überwache. Die Unfallstelle sei im konkreten Fall unübersichtlich. Um den Verkehr auf dem vortrittsberechtigten K.Weg nicht zu behindern oder gefährden, wäre der Beizug einer Hilfsperson nötig und zumutbar gewesen. Die vom Richter zu Rate gezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei somit für diesen Fall nicht anwendbar. Weiter führte Staatsanwalt Y. aus (pag.