2 2. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt gegen diese rechtliche Würdigung vor, die Vorinstanz verkenne, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Hineintasten“ nur für Strassenverzweigungen gelte, nicht aber dort, wo das Strassenverkehrsrecht besondere Verhaltensregeln statuiere, z.B. eben für Fabrik-, Hof- und Garagenausfahrten (Art. 15 Abs. 1 VRV). Art. 36 SVG regle nämlich nur das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen, nicht aber auf Ausfahrten aus Fabriken, Höfen und Garagen.