Phase so weit vorgezogen hat, so dass dessen Front für B. sichtbar gewesen wäre. Als darauf keine Reaktion von Verkehrsteilnehmenden auf dem K.-Weg erfolgte, hat sich A. mit seinem Wagen in eine Position vorgetastet, in welcher es ihm möglich war, die Verkehrssituation auf der vortrittsberechtigten Strasse zu überblicken. In dieser Position erfolgte dann die Kollision, bei der der Wagen A. gemäss Beweisergebnis stillgestanden hat. Insgesamt kommt der Richter zum Schluss, dass A. bei seinem Manöver alle Vorkehrungen getroffen hat, welche ein gefahrloses Einfügen in den Verkehr ermöglicht hätten. In der Folge hat in diesem Falle ein Freispruch zu ergehen.“