1. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellt fest, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte bei seiner Einfahrt aus dem Werksgelände auf den K.-Weg vortrittsbelastet gewesen sei. Die Frage sei hier, ob er alles Zumutbare unternommen habe, um den Verkehr auf dem K.-Weg nicht zu behindern. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Einbiegende bei verdeckter Sicht auf die Strasse berechtigt sei, sich in die Fahrbahn hinein zu tasten (mit Verweis auf WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 36 N 51), kam die Vorinstanz zu folgendem Resultat (pag. 81): „Der vor Ort durchgeführte Augenschein hat erhellt, dass A. seinen Wagen in einer ersten