Es wurde sowohl vom Gericht als auch von der Polizei eine Fotodokumentation über den Unfallort angefertigt, wobei von der Vorinstanz überdies die damalige Situation nachgestellt wurde. Eine willkürliche Beweisführung oder -würdigung liegt klar nicht vor, das Beweisergebnis ist nicht offensichtlich unrichtig. Dies wird von der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Damit ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung der Kammer der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt verbindlich. III. Rechtliche Würdigung