In dem Moment kam B. angefahren und wurde durch die in die Strasse ragende Stossstange des Wagens A. überrascht, darauf folgte ihr Ausweichmanöver, welches die Kollision jedoch nicht gänzlich zu vermeiden vermochte.“ Die Vorinstanz stützt sich für dieses Beweisergebnis auf eine umfassende Beweisführung. Sie nahm am Unfallort einen Augenschein vor und befragte den Beschuldigten sowie die Zeugin B. (Führerin des zweiten Fahrzeugs). Es wurde sowohl vom Gericht als auch von der Polizei eine Fotodokumentation über den Unfallort angefertigt, wobei von der Vorinstanz überdies die damalige Situation nachgestellt wurde.