II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete nachfolgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 80): „Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens geht der Richter davon aus, dass sich A. mit seinem Fahrzeug auf eine Position vorgetastet hat, welche auf der vortrittsberechtigten Strasse einen Blick nach links und rechts erlaubte. In dieser Position hielt er an, um die erforderlichen Blicke zu tätigen. In dem Moment kam B. angefahren und wurde durch die in die Strasse ragende Stossstange des Wagens A. überrascht, darauf folgte ihr Ausweichmanöver, welches die Kollision jedoch nicht gänzlich zu vermeiden vermochte.“