Regeste Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es dem Vortrittsbelasteten erlaubt ist, bei verdeckter Sicht auf die Strasse langsam soweit in die Fahrbahn einzudringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine eigene Annäherung anzeigen kann, gilt auch für Fabrikausfahrten. Etwas anderes lässt sich aus Art. 36 SVG i.V.m. Art. 15 VRV nicht ableiten. Insbesondere besteht beim Verlassen von unübersichtlichen Ausfahrten nicht eine grundlegende Pflicht, stets eine Hilfsperson beizuziehen. Eine Hilfsperson muss vielmehr auch hier erst beigezogen werden, wenn dies notwendig ist und ein vorsichtiges Hineintasten nicht mehr ausreicht.