SK 2014 52 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Weber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli vom 29. Juli 2014 in der Strafsache A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufungsführerin wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Regeste Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es dem Vortrittsbelasteten erlaubt ist, bei verdeckter Sicht auf die Strasse langsam soweit in die Fahrbahn einzudringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine eigene Annäherung anzeigen kann, gilt auch für Fabrikausfahrten. Etwas anderes lässt sich aus Art. 36 SVG i.V.m. Art. 15 VRV nicht ableiten. Insbesondere besteht beim Verlassen von unübersichtlichen Ausfahrten nicht eine grundlegende Pflicht, stets eine Hilfsperson beizu- ziehen. Eine Hilfsperson muss vielmehr auch hier erst beigezogen werden, wenn dies not- wendig ist und ein vorsichtiges Hineintasten nicht mehr ausreicht. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigte wurde vor erster Instanz von der Anschuldigung der einfachen Verkehrs- regelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts bei Wegfahrt aus Firmenareal als Lenker eines Personenwagens freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat gegen dieses Urteil Berufung erhoben und die Verurteilung des Beschuldigten verlangt. Auszug aus den Erwägungen: […] II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete nachfolgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 80): „Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens geht der Richter davon aus, dass sich A. mit seinem Fahrzeug auf eine Position vorgetastet hat, welche auf der vortrittsberechtigten Strasse einen Blick nach links und rechts erlaubte. In dieser Position hielt er an, um die er- forderlichen Blicke zu tätigen. In dem Moment kam B. angefahren und wurde durch die in die Strasse ragende Stossstange des Wagens A. überrascht, darauf folgte ihr Ausweichmanö- ver, welches die Kollision jedoch nicht gänzlich zu vermeiden vermochte.“ Die Vorinstanz stützt sich für dieses Beweisergebnis auf eine umfassende Beweisführung. Sie nahm am Unfallort einen Augenschein vor und befragte den Beschuldigten sowie die Zeugin B. (Führerin des zweiten Fahrzeugs). Es wurde sowohl vom Gericht als auch von der Polizei eine Fotodokumentation über den Unfallort angefertigt, wobei von der Vorinstanz überdies die damalige Situation nachgestellt wurde. Eine willkürliche Beweisführung oder -würdigung liegt klar nicht vor, das Beweisergebnis ist nicht offensichtlich unrichtig. Dies wird von der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Damit ist für die nachfol- gende rechtliche Würdigung der Kammer der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt ver- bindlich. III. Rechtliche Würdigung 1. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellt fest, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte bei seiner Einfahrt aus dem Werksgelände auf den K.-Weg vortrittsbelastet gewesen sei. Die Frage sei hier, ob er alles Zumutbare unternommen habe, um den Verkehr auf dem K.-Weg nicht zu behindern. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Einbiegende bei ver- deckter Sicht auf die Strasse berechtigt sei, sich in die Fahrbahn hinein zu tasten (mit Ver- weis auf WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 36 N 51), kam die Vorinstanz zu folgendem Resultat (pag. 81): „Der vor Ort durchgeführte Augenschein hat erhellt, dass A. seinen Wagen in einer ersten Phase so weit vorgezogen hat, so dass dessen Front für B. sichtbar gewesen wäre. Als dar- auf keine Reaktion von Verkehrsteilnehmenden auf dem K.-Weg erfolgte, hat sich A. mit seinem Wagen in eine Position vorgetastet, in welcher es ihm möglich war, die Verkehrssi- tuation auf der vortrittsberechtigten Strasse zu überblicken. In dieser Position erfolgte dann die Kollision, bei der der Wagen A. gemäss Beweisergebnis stillgestanden hat. Insgesamt kommt der Richter zum Schluss, dass A. bei seinem Manöver alle Vorkehrungen getroffen hat, welche ein gefahrloses Einfügen in den Verkehr ermöglicht hätten. In der Fol- ge hat in diesem Falle ein Freispruch zu ergehen.“ 2 2. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt gegen diese rechtliche Würdigung vor, die Vorinstanz verkenne, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Hineintasten“ nur für Stras- senverzweigungen gelte, nicht aber dort, wo das Strassenverkehrsrecht besondere Verhal- tensregeln statuiere, z.B. eben für Fabrik-, Hof- und Garagenausfahrten (Art. 15 Abs. 1 VRV). Art. 36 SVG regle nämlich nur das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen, nicht aber auf Ausfahrten aus Fabriken, Höfen und Garagen. Diese Ausfahrten würden keine Strassenverzweigungen darstellen und es gälten hier besondere Verhaltensregeln. Art. 15 Abs. 3 VRV verlange – wenn nötig – den Beizug einer Hilfsperson, die das Fahrmanöver überwache. Die Unfallstelle sei im konkreten Fall unübersichtlich. Um den Verkehr auf dem vortrittsberechtigten K.Weg nicht zu behindern oder gefährden, wäre der Beizug einer Hilfs- person nötig und zumutbar gewesen. Die vom Richter zu Rate gezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei somit für diesen Fall nicht anwendbar. Weiter führte Staatsanwalt Y. aus (pag. 97): „Es liesse sich natürlich argumentieren, die für Verzweigungen geltende Rechtsprechung sei per analogiam auf Verhältnisse wie die vorliegenden anwendbar, bei denen es sich unbe- streitbar nicht um eine Verzweigung im Sinn von Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV handelt. Ein Ana- logieschluss verbietet sich indessen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, weil für die in Art. 15 Abs. 3 genannten, besonderen Vortrittsfälle eine Spezialregelung besteht, welche für Verzweigungen gerade nicht gilt. Diese für Fabrik- Hof- und Garagenausfahrten u.ä. gelten- de Spezialbestimmung geht einer analogieweisen Anwendung der Rechtsprechung zum Vortritt bei Verzweigungen vor. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt: Die vom erstinstanzli- chen Richter herangezogene Rechtsprechung regelt Vortrittsfälle, in denen beide Verkehrs- teilnehmer bereits am fliessenden Verkehr teilnehmen. Hier nötigenfalls den Beizug einer Hilfsperson zu verlangen, liesse sich mit dem Erfordernis gleichmässigen Verkehrsflusses nicht vereinbaren. Anders verhält es sich indessen bei den von Art. 15 Abs. 3 VRV visierten Fällen: Hier trifft ein am Fliessverkehr schon beteiligter Teilnehmer, der vortrittsberechtigt ist, auf einen Führer, der erst im Begriff ist, sich in den Verkehrsstrom einzugliedern, der also noch nicht am Fliessverkehr beteiligt ist (vgl. GIGER, SVG-Kommentar, Art. 36 N 31). Den sich erst in den Fliessverkehr einfügenden Lenker treffen gegenüber einem schon darin be- findlichen qualifizierte Sorgfaltspflichten, was mit Art. 15 Abs. 3 VRV verdeutlicht wird. Er hat höchste Sorgfalt zu beachten (vgl. nur schon SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, S. 233). Er kann sich als noch nicht am Fliessverkehr Beteiligter nicht auf die Notwendigkeit eines gleichmässigen Verkehrsflusses berufen, und ungünstige Sichtverhältnisse dispensieren ihn nicht von dem in Art. 15 Abs. 3 vorgesehenen Beizug einer Hilfsperson. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als rechtsfehlerhaft, und der Beschuldigte ist wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortritts schuldig zu sprechen.“ 3. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung weist in Ergänzung zum bereits erstellten Sachverhalt zunächst darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls alleine im Fahrzeug befunden habe. Ferner ergebe sich weder aus den Urteilserwägungen noch aus den Akten, dass in der Nähe eine weitere Person verfügbar gewesen wäre, welche als Hilfsperson hätte beigezo- gen werden können. 3 Zur Frage der rechtlichen Würdigung bringt Rechtsanwalt X. vor, entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft finde Art. 36 SVG (dabei insbesondere Abs. 4) gemäss kla- rem Gesetzeswortlaut sowie auch gemäss Rechtsprechung Anwendung auf den vorliegen- den Fall. Somit sei hier auch die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung an- wendbar. Diese Rechtsprechung berücksichtige im Übrigen auch Art. 15 Abs. 3 VRV, wel- cher lediglich der Präzisierung von Art. 36 SVG diene. Die Verteidigung führt weiter aus, die Rechtsprechung des Bundesgericht gelte nicht nur für den bereits fliessenden Verkehr, son- dern auch für das Einbiegen aus einem privaten Gelände in die öffentliche Strasse und ver- weist hierfür auf die BGE 83 IV 89 und 89 IV 140. Die Pflicht, eine Hilfsperson beizuziehen, bestehe nur dann, wenn dies nötig sei. Dabei sei nicht nur die konkrete örtliche Situation, sondern auch die Frage der Verfügbarkeit einer Hilfsperson zu berücksichtigen. Die Pflicht bestehe namentlich dann, wenn das betroffene Fahrzeug geraume Zeit zum Einbiegen brauche (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 36 N 51). Komme der Vortrittsbelastete seinen Sorgfaltspflichten nach und sei er für ein herannahendes vor- trittsberechtigtes Fahrzeug frühzeitig erkennbar, so dürfe er namentlich darauf vertrauen, dass dieses sich erkennbar mache. Zur konkreten Situation führt Rechtsanwalt X. Folgendes aus (pag. 104): „Bei der in Frage stehenden Ausfahrt war die Sicht gemäss gerichtlicher Feststellung nach links verdeckt. Der K.-Weg in L. ist eine Quartierstrasse, welche einige wenige Industriebe- triebe sowie ein Wohnquartier (LS) erschliesst. Er weist wenig Verkehr auf. Während der Dauer des Augenscheins haben denn auch nur ganz vereinzelte Fahrzeuge die Einfahrt passiert, was es dem Gericht überhaupt erlaubt hat, die notwendigen Photos ungestört zu erstellen. Ferner ist festzuhalten, dass A. keinen Beifahrer hatte. Gemäss Beweisergebnis ist auch keine andere Person auf dem Platz anwesend gewesen, welche hätte als Hilfsper- son beigezogen werden können. Das Einbiegemanöver nach rechts mit einem Personenwa- gen in eine wenig befahrene Quartierstrasse nimmt auch nicht eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch. Schliesslich ist festzuhalten, dass das einbiegende Fahrzeug vom K.-Weg her gut ersichtlich war, so dass sich die herannahende Fahrzeuglenkerin ohne weiteres hätte be- merkbar machen können. Unter all diesen Umständen war A. nicht verpflichtet, eine Hilfs- person beizuziehen. […] Auf jeden Fall wäre es eine vollkommen unverhältnismässige An- forderung an die Sorgfaltspflichten, wenn verlangt würde, dass ein Fahrzeugführer in einer solchen Situation morgens um 08.15 Uhr in einem nahegelegenen Betrieb einen Mitarbeiter von der Arbeit wegbittet oder in einer Privatwohnung läutet, um eine Hilfsperson zu suchen.“ 4. Ausführungen der Kammer Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, kann der Auffassung der General- staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz er- folgte korrekt. Ausgehend vom als erwiesen erachteten Sachverhalt ist der Beschuldigte deshalb gestützt auf die erstinstanzlichen Ausführungen sowie auf die nachfolgenden Über- legungen auch vor oberer Instanz freizusprechen. Art. 36 SVG regelt nicht nur das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen, sondern – wie bereits der Randtitel verrät – das Einspuren und den Vortritt im Allgemeinen. Abs. 4 dieser Bestimmung hält denn auch fest: „Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese ha- ben Vortritt.“ Diese Bestimmung statuiert mithin unter anderem eine Vortrittslast für Perso- 4 nen, welche sich in den Verkehr eingliedern wollen: Wer in den Verkehrsstrom einbiegen will, hat den Teilnehmern am Fliessverkehr den Vortritt zu gewähren, unabhängig davon, ob sie von rechts oder links kommen. Art. 36 Abs. 4 SVG begründet damit eine vom Grundsatz des Rechtsvortritts abweichende Vortrittsregel. Diese gilt insbesondere für das Verlassen von Parkplätzen oder Abstellplätzen, beim Wegfahren vom Fahrbahnrand und beim Verlas- sen von Ausfahrten (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 36 N 48). Art. 15 Abs. 3 VRV verdeutlicht diese Ausnahmeregelung noch einmal und zählt beispielhaft auf, in welchen örtlichen Situa- tionen sie gilt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 36 N 48; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schwei- zerischen Strassenverkehrsrechts, N 882; GIGER, SVG-Kommentar, Art. 36 N 31). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht hervor, dass es sich beim Art. 15 Abs. 3 VRV lediglich um eine Präzisierung von Art. 36 Abs. 4 SVG, nicht aber um eine weitergehende Vorschrift handelt (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011, E. 4.2; 6B_826/2011 vom 13. April 2012, E. 2.4; 6S.431/2006, E. 4.2, wo das Bundesgericht von „Ausführungsbestimmung“ spricht). Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV haben folglich denselben Inhalt: Derjenige, der aus einer Ausfahrt, einem Park- platz etc. kommt und sich wieder in den Verkehr eingliedern will, hat gegenüber demjenigen im Fliessverkehr nie Vortritt. Es ist stets derjenige Verkehrsteilnehmer, welcher sich bereits auf der Strasse befindet, vortrittsberechtigt. Vorliegend ist unbestritten und vom Beschuldigten anerkannt, dass er gegenüber dem Fahr- zeug von B. vortrittsbelastet war. Dieses Vortrittsrecht verletzte er objektiv, indem er in die Strasse einbog und es zur Kollision kam. Der Beschuldigte macht indes geltend, er habe durch sein Verhalten sämtliche ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, weshalb (subjektiv) keine fahrlässige Verletzung von Art. 36 SVG vorliege. Gestützt auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass es sich beim Unfallort um eine unübersichtliche Stelle handelte. Es ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in dieser Situation korrekt verhalten hat. Art. 15 Abs. 3 VRV hält diesbezüglich fest: „Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.“ Für das Vorgehen beim Einbiegen an unübersichtlichen Stellen besteht überdies, wie bereits die Vorinstanz ausführ- te, eine bundesgerichtliche Praxis: Dem Vortrittsbelasteten ist es bei verdeckter Sicht auf die Strasse erlaubt, langsam soweit in die Fahrbahn einzudringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine eigene Annäherung anzeigen kann. In einem zweiten Schritt muss der Vortrittsbelastete an der Fahrbahnstelle, wo die Strasse nach beiden Seiten über- blickt werden kann, erneut anhalten um zu prüfen, ob die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortgesetzt werden kann oder ob er allenfalls zurückweichen muss. Ein sehr vor- sichtiges Hineintasten ist mithin zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das langsam ein- mündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 83 IV 89; BGE 89 IV 140, E. 2; BGE 105 IV 339, E. 3; BGE 127 IV 34, E. 3.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011 etc.). Diese Rechtsprechung gilt zweifelsfrei auch für das Einfügen in den Fliessverkehr bzw. bei Ausfahrten im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV und nicht nur für Strassenkreuzungen, wie die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht. So unterscheidet das Bundesgericht nicht danach, ob die wartepflichtige Person aus einer vor- trittsbelasteten Strasse oder aus einer Parkplatzausfahrt kommt (so beispielsweise im 5 BGE 89 IV 140 oder im Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2011 vom 13. April 2012). Es prüft in beiden Fällen, ob der Fahrzeugführer jeweils zu einem vorsichtigen Hineintasten berechtigt war bzw. ob er entsprechend vorgegangen ist. Für eine unterschiedliche Behand- lung von Fahrzeugführern im Fliessverkehr und sich erst in den Fliessverkehr einfügenden Lenkern gibt es zudem keinen objektiven Grund. So sieht das Gesetz auch für Teilnehmer des Fliessverkehrs unter gewissen Umständen die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson vor (so beispielsweise Art. 13 Abs. 6 VRV). Die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgenom- mene Unterscheidung lässt sich damit nicht rechtfertigen. Es besteht mithin keine grundlegende Pflicht, beim Verlassen einer unübersichtlichen Aus- fahrt stets eine Hilfsperson beizuziehen. Eine Hilfsperson muss erst dann beigezogen wer- den, wenn dies notwendig ist und ein vorsichtiges Hineintasten nicht mehr ausreicht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fahrzeug zum Einbiegen geraume Zeit braucht (BGE 98 IV 140, E. 2; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 36 N 33). Nach Auffassung der Kammer kann der Beizug einer Hilfsperson allenfalls auch angezeigt sein beim Einbiegen in eine sehr stark befahrene Strasse oder bei einer hohen erlaubten Geschwindigkeit auf der vortrittsbe- rechtigten Strasse. Vorliegend handelt es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um einen normalen PW (Jeep Wrangler), welcher nicht aufgrund seiner Grösse oder einer allfälligen Ladung längere Zeit zum Einbiegen benötigt. Die Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h und aufgrund der örtlichen Lage (Industriegebiet) sowie den gestützt auf die Bilder auf pag. 31 ff. und 56 ff. gewonnenen Eindrücke ist nicht von einem übermässigen Verkehrsaufkommen auszugehen. Unter diesen Umständen war der Beizug einer Hilfsperson nicht notwendig, der Beschuldigte war berechtigt, sich vorsichtig in die Fahrbahn hinein zu tasten. Dass es trotz- dem zu einer Kollision kam, ist bei der als erstellt erachteten Sachlage nicht ihm zuzurech- nen. Er ist deshalb vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. Deutlich hervorzuheben ist jedoch, dass das eben Gesagte nur für den als erstellt erachte- ten und damit für die Kammer ebenfalls verbindlichen Sachverhalt zutrifft. Könnte dem Be- schuldigten nicht die tadellose Vorgehensweise, welche genau den bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht, zugute gehalten werden, wäre er der einfachen Verkehrsregelver- letzung schuldig zu sprechen. Die Missachtung des Vortrittsrechts wird vorliegend nur des- halb nicht geahndet, weil ihm bei diesem Verhalten subjektiv keine Fahrlässigkeit vorgewor- fen werden kann. […] 6