2. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘200.00 für die erstinstanzlichen und das oberinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt (Art. 433 StPO), wobei G.________ bis zum Betrag von CHF 1‘000.00 solidarisch haftbar ist. 3. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 600.00 für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger D.________ verurteilt (Art. 433 StPO). 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: