A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren WSG 15 5 ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17‘989.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘050.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 112 Obere Instanz