2. Zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘078.40 (CHF 34‘239.20 + CHF 20‘839.20; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 111 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: