3. der Geldwäscherei, mehrfach und teilweise gemeinsam mit G.________ begangen vom 19.10.2007 bis April 2009 in BU.________, BV.________ und anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 107‘501.95; und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 und 2, 251 und 305bis Ziff. 1 StGB; 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 710 Tagen.