ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 19./22.05.2001 in BF.________ zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen