7. festgestellt wurde, dass A.________ anerkennt, dem Straf- und Zivilkläger D.________ CHF 15‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.06.2009 zu schulden (Ziff. XI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. für die Beurteilung der Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. XI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); II. 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 28.02.2001 in BF.________ zum Nachteil von O.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00 wird infolge Verjährung eingestellt,