109 4. A.________, G.________ und H.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 433 StPO verurteilt wurden, der Zivilklägerin F.________ auf dem geschuldeten Betrag ab dem 09.11.2011 einen Zins von 2% und eine Entschädigung von CHF 1‘066.00 zu bezahlen und die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. XI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);