1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach von ca. Juni 2007 bis am 14.08.2007 in BU.________, BV.________ und anderswo sowie teilweise gemeinsam mit G.________ begangen, im Deliktsbetrag von CHF 47‘400.00, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);