17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 107 Zur Sicherung des Strafvollzugs ist bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft anzuordnen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO, vgl. dazu den separat begründeten Beschluss ad Sicherheitshaft vom 03.06.2016). 108 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 15.08.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als