Insgesamt werden somit für das oberinstanzliche Verfahren 60 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen entschädigt, was gesamthaft einem Betrag von CHF 13‘671.85 entspricht. Die Berufungsführerin hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 13‘671.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 3‘240.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).