Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar grundsätzlich gestützt auf die von Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote festgesetzt (vgl. pag. 19 892). Die geltend gemachten 62,15 Stunden Aufwand sind aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer auf 60 Stunden zu kürzen. Ansonsten erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als dem gebotenen Aufwand entsprechend, mithin angemessen. Insgesamt werden somit für das oberinstanzliche Verfahren 60 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen entschädigt, was gesamthaft einem Betrag von CHF 13‘671.85 entspricht.