135 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren WSG 15 5 hat die Berufungsführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17‘989.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘050.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar grundsätzlich gestützt auf die von Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote festgesetzt (vgl. pag.