28. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind der Berufungsführerin die auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘078.40 (CHF 34‘239.20 + CHF 20‘839.20; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘000.00 zufolge ihres Unterlie-