abermals lediglich im Umfang von CHF 600.00 als gegeben. Die Berufungsführerin ist daher zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 600.00 für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger 2 D.________ zu verurteilen (Art. 433 StPO). VIII. Kosten und Entschädigung