27.3 Straf- und Zivilkläger 2 D.________ Zufolge seines vollständigen Obsiegens hat der Straf- und Zivilkläger 2 gegenüber der Berufungsführerin Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten im erstund im oberinstanzlichen Verfahren. Er hat seine Entschädigungsforderung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘000.00 beziffert (pag. 19 809). Die Kammer erachtet den Aufwand von Dr. iur. E.________ abermals lediglich im Umfang von CHF 600.00 als gegeben.