wegen seines Wirkens für beide Brüder lediglich im Umfang von CHF 2‘200.00 als gegeben. Die Berufungsführerin ist daher zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘200.00 für die beiden erstinstanzlichen und das oberinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger 1 C.________ zu verurteilen (Art. 433 StPO), wobei G.________ bis zum Betrag von CHF 1‘000.00 solidarisch haftbar ist.