27.2 Straf- und Zivilkläger 1 C.________ Zufolge seines vollständigen Obsiegens hat der Straf- und Zivilkläger 1 gegenüber der Berufungsführerin Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten in den erst- und im oberinstanzlichen Verfahren. Er hat seine Entschädigungsforderung für die erst- und das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘500.00 beziffert (pag. 19 808). Die Kammer erachtet den Aufwand von Dr. iur. E.________ wegen seines Wirkens für beide Brüder lediglich im Umfang von CHF 2‘200.00 als gegeben.