Der vom Straf- und Zivilkläger 1 genannte Betrag sei nicht belegt und könne sicher nicht stimmen. Die Zivilklage sei mit andern Worten nicht spruchreif und die Zivilforderung daher entweder abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen (WSG I pag. 19 883). Nach Auffassung der Kammer sind die Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz auf der Grundlage der vorliegenden strafrechtlichen Beurteilung zu bejahen. Die Berufungsführerin ist entsprechend in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung von CHF 569‘050.00