26. Schadenersatzforderung Dr. iur. E.________ beantragte mit Eingabe vom 28.04.2016 im Namen und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers 1 Schadenersatz in der Höhe von CHF 569‘050.00 nebst Zins zu 5% seit dem 27.07.2014 (pag. 19 808). Damit hat er seine ursprüngliche Forderung um CHF 8‘800.00 reduziert. Die Verteidigung führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Berufungsführerin anerkenne die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers aus dem Verfahren WSG 15 5 nicht. Der vom Straf- und Zivilkläger 1 genannte Betrag sei nicht belegt und könne sicher nicht stimmen.