104 Damit wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 6 Monaten zu Ungunsten der Berufungsführerin, mithin straferhöhend aus, womit sich die Strafe für den gewerbsmässigen Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 (WSG II) nach Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 30 Monate erhöht. Der Asperationsfaktor beträgt aber vorliegend nur 50%, da der Straf- und Zivilkläger 1 bereits im Verfahren WSG I einer von mehreren Geschädigten war. Es sind somit 15 Monate asperierenderweise zu berücksichtigen.