Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehe demnach kein Grund für eine Strafreduktion. Die Strafempfindlichkeit sei somit als durchschnittlich zu bewerten und als neutral zu gewichten (vgl. WSG II pag. 18 269). Die Kammer kann sich auch diesen Ausführungen anschliessen. Nach der Vorinstanz sind auch keine sonstigen Strafmilderungsgründe ersichtlich (vgl. WSG II pag. 18 269). Die Kammer pflichtet auch dieser Feststellung bei. Insbesondere ist die Berufungsführerin gemäss dem psychiatrischen Gutachten voll schuldfähig, was ebenfalls neutral zu werten ist.