Wie bereits ausgeführt, hegt die Kammer insbesondere Zweifel daran, dass die Berufungsführerin begriffen hat, dass das Geld, welches man für Ferien, Reisen und anderen Luxus auszugeben gedenkt, zuerst im Rahmen einer legalen Arbeitstätigkeit verdient werden muss. Was das Kriterium der Strafempfindlichkeit anbelangt, so hielt die Vorinstanz fest, dass die Berufungsführerin 42 Jahre alt, gesund, ledig und kinderlos sei. Damit seien keine Umstände ersichtlich, welche die Strafempfindlichkeit erhöhen würden. Ihre Mutter sei zwar krank, jedoch nicht zwangsläufig auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehe demnach kein Grund für eine Strafreduktion.