18 269). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung an und hält ergänzend fest, dass der unter VI.22.2 Täterkomponenten hiervor erwähnte aktuelle Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern sowie auch der Bericht der Gefängnisseelsorgerin keine anderen Schlüsse zulassen. Wie bereits ausgeführt, hegt die Kammer insbesondere Zweifel daran, dass die Berufungsführerin begriffen hat, dass das Geld, welches man für Ferien, Reisen und anderen Luxus auszugeben gedenkt, zuerst im Rahmen einer legalen Arbeitstätigkeit verdient werden muss.