Zur aktuellen Lebenssituation hielt die Vorinstanz weiter fest, dass die Berufungsführerin seit dem 25.06.2014 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sei, wobei sie lediglich Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Anwalt habe, weitere Aussenkontakte existierten nicht. Es gebe demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsführerin ihr Leben nach einer Entlassung aus der Haft in dem Sinne in den Griff bekommen würde, als dass sie an ihrem bisherigen Lebensstil etwas ändern würde (vgl. WSG II pag. 18 269).