Zusammenfassend gebe es unter diesem Strafzumessungspunkt nichts, was für die Berufungsführerin spreche (vgl. WSG II pag. 18 268 f.). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist vor allem darauf, wie das rein taktische Eingeständnis einer Schuld von angeblich CHF 100‘000.00 zustande gekommen ist. Zur aktuellen Lebenssituation hielt die Vorinstanz weiter fest, dass die Berufungsführerin seit dem 25.06.2014 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sei, wobei sie lediglich Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Anwalt habe, weitere Aussenkontakte existierten nicht.