Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz aus, dass die Berufungsführerin zwar Aussagen gemacht habe, diese aber unglaubhaft seien und weder von Reue noch von Einsicht zeugen würden. Auch in diesem Verfahren habe sie sich selbst mit zunehmender Intensität als Opfer von S.________ und vom Straf- und Zivilkläger 1 dargestellt. Zudem gebe es keinerlei ernsthafte Bemühungen, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Das teilweise Eingestehen, dass sie dem Straf- und Zivilkläger 1 CHF 100‘000.00 schulde, ändere an dieser Einschätzung nichts. Zusammenfassend gebe es unter diesem Strafzumessungspunkt nichts, was für die Berufungsführerin spreche (vgl. WSG II pag.