103 das erste Strafverfahren WSG I durch seinen Bruder Dr. iur. E.________ bzw. durch dessen Anzeige überhaupt erst ins Rollen gebracht wurde. Erst die Verhaftung am 24.06.2014 stoppte die Berufungsführerin endlich in ihrem deliktischen Handeln. Ein solches Verhalten zeugt von völliger Einsichtslosigkeit und muss sich massiv straferhöhend auswirken. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz aus, dass die Berufungsführerin zwar Aussagen gemacht habe, diese aber unglaubhaft seien und weder von Reue noch von Einsicht zeugen würden.