19 887). Die Kammer hält denn auch ergänzend fest, dass die Berufungsführerin – absolut unbeeindruckt vom seit dem Jahr 2009 gegen sie und ihre Eltern geführten umfangreichen und komplexen Strafverfahren (W 11 48 bzw. WSG 14 1 - 3) – schamlos weiter delinquierte. Erschwerend kommt noch hinzu, dass sie ausgerechnet zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 delinquierte, wegen welchem