Die Staatsanwaltschaft machte in der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch zu Recht geltend, dass einige Aspekte bei der Täterkomponente durch die Vorinstanz zu milde beurteilt worden seien. Konkret führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Deliktszeitraum des Verfahrens WSG II die Zeit vor dem Urteil i.S. WSG 14 1 - 3 (WSG I) beschlage, die Berufungsführerin mithin während der Strafuntersuchung und auch noch nach der Anklageerhebung delinquiert habe (pag. 19 887).