23.7.2 Täterkomponenten Zum Vorleben verweist die Kammer mit der Vorinstanz vorab auf die Ausführungen im Verfahren WSG I (vgl. WSG II pag. 18 268 mit Verweis auf WSG I pag. 19 586). Die Staatsanwaltschaft machte in der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch zu Recht geltend, dass einige Aspekte bei der Täterkomponente durch die Vorinstanz zu milde beurteilt worden seien.