Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass die Berufungsführerin direktvorsätzlich handelte, wobei ihre Beweggründe rein egoistischer Natur waren. Sie finanzierte sich mit dem Geld des Straf- und Zivilklägers 1 ihre unangebrachten Luxusbedürfnisse und unterhielt damit nicht nur sich selber, sondern auch ihre Eltern währen der Dauer von mehreren Jahren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht, allerdings mit einer Tendenz Richtung mittel. An den Deliktsbetrag von CHF 569‘850.00 anknüpfend geht die Kammer mithin von 24 Monaten aus.