sie schreckte insbesondere auch nicht davor zurück, dem Straf- und Zivilkläger 1 mit Selbstmord zu drohen. Zwar setzte sie im Verfahren WSG II im Unterschied zum Verfahren WSG I keine gefälschten Dokumente ein, doch war dies auch gar nicht mehr notwendig, zumal sie quasi auf dem Fundament der im ersten Verfahren aufgebauten Lügengeschichten aufbauen und weiter betrügen konnte. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass die Berufungsführerin direktvorsätzlich handelte, wobei ihre Beweggründe rein egoistischer Natur waren.