Sie wusste auch, dass der Straf- und Zivilkläger 1 seinerseits Freunde und Verwandte um Geld bitten musste, um ihren immer wieder gestellten finanziellen Forderungen gerecht zu werden. Was die Art und Weise der Herbeiführung anbelangt, so setzte die Berufungsführerin verschiedene Druckmittel ein, um an ihr Ziel zu gelangen; sie schreckte insbesondere auch nicht davor zurück, dem Straf- und Zivilkläger 1 mit Selbstmord zu drohen.