Ausserdem hat die Berufungsführerin einen bereits finanziell angeschlagenen Mann selbst nach dem Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden während Jahren noch weiter ausgenommen. Dabei wusste die Berufungsführerin genau, dass sie den Straf- und Zivilkläger 1 mit ihren Handlungen in ein immer grösseres finanzielles Elend stürzte, seinen Hof und seine Existenz damit stark gefährdete. Sie wusste auch, dass der Straf- und Zivilkläger 1 seinerseits Freunde und Verwandte um Geld bitten musste, um ihren immer wieder gestellten finanziellen Forderungen gerecht zu werden.