102 23.7 Gewerbsmässiger Betrug z.N.v. C.________ (WSG II) 23.7.1 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs einzugehen; dieses ist angesichts des hohen Deliktsbetrages von CHF 569‘850.00 als sehr gross zu bezeichnen. Ausserdem hat die Berufungsführerin einen bereits finanziell angeschlagenen Mann selbst nach dem Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden während Jahren noch weiter ausgenommen.